Klasse |
Mindest-
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Fahrberechtigung |
AM |
16 |
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h (Hubraum nicht mehr als Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h |
A1 |
16 |
Krafträder (auch mit Beiwagen) (Hubraum nicht mehr als 125 cm³, Leistung nicht mehr als 11 KW, Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Hubraum bei Verbrennungsmotoren mehr als 50 cm³ oder bbH mehr als |
A2 |
18 |
Krafträder (auch mit Beiwagen) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung bis zu 15 kW dürfen geführt werden, da die Klasse A1 eingeschlossen ist. |
A
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24 20 *) |
Krafträder (auch mit Beiwagen) (Hubraum mehr als 50 cm³ oder bbH mehr als 45 km/h). *) für Krafträder bei 2 Jahren Vorbesitz von A2 Dreirädrige Kraftfahrzeuge |
B
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18 17 *) |
Kraftfahrzeuge mit einer zGM von nicht mehr als 3.500 kg (wenn zur Beförderung von
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B 96
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18 17 *) |
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg *) Bei Begleitetem Fahren oder Ausbildung zum "Berufskraftfahrer" o.ä. |
BE
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18 17 *) |
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder *) Bei Begleitetem Fahren oder Ausbildung zum "Berufskraftfahrer" o.ä. |
L
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16 | Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
T
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18
16 |
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Die Fahrerlaubnis der Klasse T berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklasse L. |
Stufenweiser Zugang zu den A - Klassen
Wer die Klassen A2 und A stufenweise erwirbt, wird aufgrund seiner Fahrpraxis besser gestellt.
Beim Aufstieg auf
- die Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1
- die Klasse A nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2
ist der Umfang der Besonderen Ausbildungsfahrten nicht festgelegt. Der Fahrlehrer darf den Bewerber
allerdings nur dann zur Prüfung vorstellen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieser über die zum
Führen eines Kraftfahrzeug der beantragten Klasse erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Außerdem ist in diesen beiden Fällen keine Theorieprüfung erforderlich!
Einschluss von Fahrerlaubnisklassen
Klasse A: | Kl. A2: Kl. A1: Kl. AM |
Klasse B: | Kl. AM + Kl. L |
Klasse T: | Kl. AM + Kl. L |
Quelle: Mit freundlicher Genehmigung Mobil-Verlags GmbH (www.mobilverlag.de)